§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Entwicklung und Überlassung zur Miete von individuell erstellter Software zwischen DXSoftware, M. Szkop, Obertalstraße 6, 56368 Katzenelnbogen (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“), soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Der genaue Leistungsumfang, die Ausgestaltung der Software sowie die Höhe der Mietgebühr ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden nach Aufwand vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Daten und Materialien rechtzeitig und vollständig zur Verfügung und benennt einen fachkundigen Ansprechpartner. Verzögerungen, die durch unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, verlängern vereinbarte Termine entsprechend und berechtigen den Auftragnehmer, den dadurch entstandenen Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
§ 4 Bereitstellung auf Infrastruktur des Auftraggebers
Der Auftragnehmer betreibt oder hostet die entwickelte Software grundsätzlich nicht selbst. Die Software wird auf einer vom Auftraggeber bereitgestellten und betriebenen Infrastruktur (eigene Server, Cloud-Umgebung oder von einem Dritten im Auftrag des Auftraggebers betriebene Systeme) installiert und betrieben. Der Auftraggeber ist für Auswahl, Bereitstellung, Betrieb, Absicherung und Datensicherung dieser Infrastruktur sowie für eventuell anfallende Kosten Dritter (z. B. Hosting-Gebühren) allein verantwortlich. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf Wunsch gegen gesonderte Vergütung bei Einrichtung und Konfiguration der Infrastruktur, übernimmt hierfür jedoch keine eigene Betriebsverantwortung, soweit nicht ausdrücklich ein gesonderter Betriebs- oder Wartungsvertrag geschlossen wird.
§ 5 Erstbereitstellung und Abnahme
Die Software gilt als abgenommen, wenn sie den vereinbarten Spezifikationen im Wesentlichen entspricht und der Auftraggeber sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bereitstellung unter Angabe konkreter, nachvollziehbarer Mängel in Textform beanstandet, oder wenn er die Software produktiv nutzt. Unwesentliche Abweichungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung für die Entwicklung und Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in Form einer laufenden Mietgebühr; eine gesonderte einmalige Entwicklungspauschale wird nicht erhoben. Die Mietgebühr deckt sowohl die individuelle Erstellung als auch die fortlaufende Nutzung der Software ab und ist, sofern nicht anders vereinbart, monatlich im Voraus fällig. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung der Mietgebühr in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Nutzung der Software bis zum Ausgleich der offenen Forderungen zu sperren.
§ 7 Nutzungsrechte (Miete)
Die Software wird dem Auftraggeber zur Miete überlassen; ein Eigentums- oder Rechteübergang findet nicht statt. Der Auftraggeber erhält für die Dauer des Vertrags und vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der jeweils fälligen Mietgebühr ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Software im vereinbarten Umfang. Der Quellcode sowie sämtliche Rechte an der Software, einschließlich der für den Auftraggeber individuell erstellten Bestandteile, verbleiben beim Auftragnehmer bzw. den jeweiligen Rechteinhabern. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Software kann Open-Source- oder Drittanbieter-Komponenten enthalten, für die zusätzlich deren jeweilige Lizenzbedingungen gelten.
§ 8 Gewährleistung
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software während der Mietzeit im Wesentlichen der vereinbarten Spezifikation entspricht und beseitigt hierauf bezogene, ihm angezeigte Mängel innerhalb angemessener Frist. Beruht ein Mangel auf der vom Auftraggeber bereitgestellten Infrastruktur, auf nicht bestimmungsgemäßer Nutzung oder auf Eingriffen Dritter, besteht kein Gewährleistungsanspruch. Schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte der Mietminderung sowie außerordentlichen Kündigung zu.
§ 9 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für Schäden, die aus der vom Auftraggeber selbst betriebenen Infrastruktur resultieren, haftet der Auftragnehmer nicht. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur zur Vertragserfüllung zu verwenden. Da die Software auf Infrastruktur des Auftraggebers betrieben wird, verarbeitet der Auftragnehmer im Regelfall keine personenbezogenen Daten von Endkunden des Auftraggebers; ist dies im Einzelfall dennoch erforderlich, schließen die Parteien vorab eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab.
§ 11 Vertragslaufzeit und Kündigung
Der Mietvertrag über die Software wird, sofern im Angebot nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten geschlossen und verlängert sich automatisch um jeweils weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug über mehr als zwei Monatsraten, bleibt unberührt.
§ 12 Folgen der Vertragsbeendigung
Mit Beendigung des Mietverhältnisses erlischt das Nutzungsrecht des Auftraggebers an der Software. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Nutzung der Software einzustellen und auf Verlangen des Auftragnehmers alle in seinem Besitz befindlichen Kopien zu löschen oder zu deinstallieren. Auf Anfrage unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber gegen gesonderte Vergütung für einen Übergangszeitraum von 30 Tagen nach Vertragsende bei der Migration bzw. dem Export der vom Auftraggeber auf der Software verarbeiteten eigenen Daten, soweit dies technisch möglich ist.
§ 13 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Diez. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: August 2026